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Bodenentsorgung - Bodenverwertung - Untersuchungsumfang

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Bodenentsorgung - Bodenverwertung

Mineralische Abfälle von den Baustellen zu entsorgen steht im Mittelpunkt unserer täglichen Arbeit.
Hier kommt es in der Tat auf langjährige Erfahrungswerte im Umgang mit diesen Abfallarten an.
Wir legen großen Wert auf die Weiterverwendung (Verwertung) von mineralischen Abfällen als Ersatzbaustoff, vor allem im Bezug auf die notwendige Ressourcenschonung.
Dies kommt ins Besondere bei Boden- und Bodengemischen auf chemische Werte und auch auf physikalische Kenngrößen an.

Nun die wichtigen Fragen:
  • Wer kann welchen Abfall verwerten oder beseitigen?
  • Wer kann welche Grenzwerte annehmen?
  • Welche Abfallarten sind in den Einzelnen Entsorgungsanlagen genehmigt?
  • Wie sind die technologischen und persönlichen Anforderungen der Entsorgungsanlagen?

Genau diese Fragen können wir für unsere Kunden beantworten und erstellen in kurzer Zeit Entsorgungskonzepte und -angebote mit der Maßgabe der zur Verfügung stehenden bestmöglichen Verwertungsmöglichkeiten.


Was zählt unter der Abfallart "Boden und Steine"?
Unterschieden wird zwischen:
  • nicht gefährlicher Abfall
AVV 170504 - Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen
  • gefährlicher Abfall
AVV 170503 - Boden und Steine der gefährliche Stoffe enthält
für die Einstufung, ob gefährlich oder nicht, gibt es besondere Regelungen.

Boden oder Bauschutt??
Unter Boden zählt reiner Boden oder Boden-Bauschutt-Gemisch mit Bauschuttanteil <=10% !
Ist der Anteil >10%, ist laut Bundesgesetzblatt dieser Abfall als Bauschutt einzustufen.
Hier wird dann die Abfallschlüsselnummer 170107 für nicht gefährliche Abfälle oder 170106 für gefährliche Abfälle angewendet.

Der Feuchtigkeitsgehalt lässt keinen Aufschluss einer anderen Abfallart zu.
Lediglich die Entstehung des Abfalls (Abfallherkunft) verändert die Einstufung des Abfalls.
Hier der Verweis auf die Einstufung als Baggergut - www.baggergut.de

Sollte mineralischer Abfall von der Baustelle entsorgt werden müssen, hat prinzipiell der Abfallerzeuger / Bauherr - Grundstückseigentümer die Pflicht, den Boden auf Schadhaftigkeit zu untersuchen.
Diese Notwendigkeit besteht vor allem dann, wenn das Grundstück einer Vornutzung zugeordnet wird, bei der eine schädliche Bodenverunreinigung zu erwarten ist.
Um den Abfalltransport auch rechtlich einzuordnen (gefährlich/§53 KrWG oder nicht gefährlich/§54 KrWG) ist eine Untersuchung bauseits notwendig.
WAS und WIE muss untersucht werden?  -  Notwendige Untersuchung des Bodenmaterials
Grundsätzlich ist vom Abfallerzeuger eine Einschätzung vorzunehmen, ob es sich bei dem Grundstück um eine Altlastenverdachtsfläche oder eine Nutzung handelt, bei der schädliche Bodenverunreinigungen zu besorgen sind oder bei der Entsorgung Schadstoffe vermutet werden.
Diese Vermutung stützt sich oft auf die bekannte Vornutzung des Grundstückes.
Oft sind keine urbanen Grundstücke betroffen, sondern es gibt einen historischen Verlauf.

Mit der Einführung der Mantelverordnung MV (Bundesbodenschutzverordnung BBodschV, Ersatzbaustoffverordnung EBV), die am 01.08.2023 in Kraft getreten ist, sind zusätzliche Untersuchungen notwendig.
Für die Orientierung der zu beauftragenden Parameter hier eine Übersicht:
MATRIX - Untersuchungsumfang
VERWERTUNG
Verwertung vor Beseitigung

1) Verwertung - Verfüllung oder MEB
-------------------->>>
Verwertung ist zu prüfen:
1) Verwertung für Verfüllung
2) Verwertung als mineralischer
Ersatzbaustoff in
technische Bauwerke

2) Verwertung - Aufbereitung
-------------------->>>
weitere Verwertungsmöglichkeiten
in Aufbereitungs- oder
Recyclinganlagen sind prüfen

BESEITIGUNG
Beseitigung auf Deponien

3) Beseitigung auf Deponien
-------------------->>>
erst wenn keine Verwertung durchgeführt werden kann,
ist die Untersuchung nach Deponieverordnung (DepV)
erforderlich !

2. Untersuchung nach LAGA

Für die  Entsorgungsanlagen oder Bergbaubetriebe, die auf Grundlage einer Fristverlängerung die LAGA weiterhin anwenden, sind weiterhin die Untersuchungen nach LAGA oder der alten BBodschV notwendig.
Je nach Genehmigungserteilung gilt für diese Anlagen die LAGA 1997 oder LAGA 2004.
  • Liste der aktuell gültigen Mitteilungen der LAGA
  • Aktuelle Mitteilung M20 der LAGA (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen (LAGA M20)

Nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen sind ALLE in der Genehmigung der Entsorgungsanlage stehenden Untersuchungsparameter zu untersuchen und einzuhalten.
Daher ist für das zu beauftragende Labor wichtig, die Parameter und das Untersuchungsverfahren zu benennen.




3. Untersuchung nach RESA (Andere Anlagen)
Auf Grund der Historie mancher Entsorgungsanlagen gibt es jedoch weiterhin eigene Grenzwertfestlegungen seitens der Behörden, die von der LAGA  oder der MV abweichen.
Somit gibt es Bergbaubetriebe, die nach alten Genehmigungen bis zum Ablauf der Übergangsfristen betrieben werden!
Je nach Endergebnis der Bodenuntersuchung könnte es sein, dass die BBodschV oder LAGA-Grenzwerte überschritten sind, jedoch die RESA eingehalten wird.

Aus den oben genannten Genehmigungsabweichungen besteht nun die Notwendigkeit
1/ Doppeluntersuchungen BBodschV / EBV / LAGA wenn nicht klar ist, wohin das Material verwertet werden kann
2/ Anlagenspezifische Untersuchungen LAGA oder BBodschV oder EBV
Erst nachdem fest steht, dass keine Verwertung nach oben genannten Varianten möglich ist kann der mineralische Abfall auf einer Deponie beseitigt werden.

4. Untersuchung nach DepV - Deponieverordnung





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